Arico Energy

Was Unternehmen wirklich absichern – und was trotzdem teurer werden kann

Eine Preisgarantie klingt zunächst eindeutig. Der Strom- oder Gaspreis wird für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben. Das Unternehmen kann seine Energiekosten kalkulieren und muss während der vereinbarten Laufzeit keine unerwarteten Preissteigerungen befürchten. Ganz so einfach ist es jedoch häufig nicht.

Viele Preisgarantien beziehen sich nur auf einzelne Bestandteile des Energiepreises. Andere Positionen können ausdrücklich ausgenommen sein und sich trotz laufender Garantie verändern. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Netzentgelte,
  • Messstellenbetrieb,
  • Steuern,
  • Abgaben,
  • Umlagen,
  • gesetzlich verursachte Kosten,
  • CO₂-Kosten bei Erdgas,
  • neue oder veränderte staatliche Preisbestandteile.

Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Energielieferanten sowohl die Dauer als auch die einbezogenen Preisbestandteile einer Preisgarantie begrenzen können. Häufig werden nur Beschaffung, Vertrieb und Marge abgesichert, während staatlich oder regulatorisch bestimmte Bestandteile ausgenommen bleiben. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:

Hat unser Energievertrag eine Preisgarantie?

Sondern:

Welche Bestandteile sind tatsächlich garantiert – und welche dürfen sich weiterhin verändern?

🛡️ Was eine Preisgarantie grundsätzlich bedeutet

Eine Preisgarantie ist eine vertragliche Preisbindung. Der Energielieferant verpflichtet sich, bestimmte im Vertrag genannte Preisbestandteile für einen festgelegten Zeitraum nicht zu erhöhen. Diese Bindung kann sich beispielsweise beziehen auf:

  • den Arbeitspreis,
  • den Grundpreis,
  • Beschaffungskosten,
  • Vertriebskosten,
  • die Marge des Lieferanten,
  • einzelne weitere Preisbestandteile.

Welche Positionen genau erfasst werden, ergibt sich aus dem Vertrag und den zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Überschrift „Preisgarantie“ allein reicht für eine Bewertung nicht aus. Entscheidend ist die konkrete Formulierung. Ein Vertrag kann beispielsweise mit einer zwölfmonatigen Preisgarantie werben, gleichzeitig aber Netzentgelte, Steuern und Umlagen von dieser Garantie ausnehmen. Der wettbewerbliche Energiepreis bleibt dann stabil. Der endgültige Rechnungsbetrag kann sich trotzdem verändern.

Preisgarantie ist nicht gleich Gesamtkostengarantie

Eine Preisgarantie garantiert normalerweise nicht den Gesamtbetrag der späteren Jahresrechnung. Der Rechnungsbetrag hängt weiterhin vom tatsächlichen Verbrauch ab. Verbraucht ein Unternehmen mehr Strom oder Gas, steigen die Gesamtkosten auch dann, wenn der Preis je Kilowattstunde unverändert bleibt.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Gleicher Preis – höhere Gesamtkosten

Eine Preisgarantie stabilisiert den Preis je Kilowattstunde. Sie garantiert jedoch nicht, dass die gesamte Rechnung unverändert bleibt.

Garantierter Arbeitspreis in beiden Jahren 20 Cent je kWh
Erstes Jahr
Stromverbrauch 500.000 kWh
Arbeitspreis 0,20 Euro je kWh
500.000 kWh × 0,20 € = 100.000 €
Folgejahr
Stromverbrauch 600.000 kWh
Arbeitspreis weiterhin 0,20 Euro je kWh
600.000 kWh × 0,20 € = 120.000 €
Garantierter Preis unverändert
Verbrauchskosten plus 20.000 Euro
Die Preisgarantie erfüllt in diesem Beispiel ihren Zweck: Der Arbeitspreis bleibt stabil. Die Gesamtkosten steigen dennoch, weil der Energieverbrauch um 100.000 Kilowattstunden zunimmt. Weitere Preisbestandteile sind in dieser vereinfachten Rechnung nicht berücksichtigt.

Aus welchen Bestandteilen besteht der Energiepreis?

Um den Umfang einer Preisgarantie beurteilen zu können, muss zunächst bekannt sein, wie sich der Energiepreis zusammensetzt. Bei Strom und Gas lassen sich vereinfacht vier große Bereiche unterscheiden.

1. Beschaffung

Der Lieferant kauft die benötigte Energie am Markt ein oder sichert sie langfristig ab. Die Kosten hängen unter anderem davon ab:

  • wann die Energie beschafft wurde,
  • ob ein Festpreis- oder Tranchenmodell genutzt wird,
  • wie sich Termin- und Spotmarkt entwickelt haben,
  • welche Mengen abgesichert wurden,
  • welches Risiko der Lieferant übernimmt.

2. Vertrieb und Marge

Zum wettbewerblichen Preisanteil gehören außerdem Kosten für:

  • Vertragsverwaltung,
  • Verbrauchsprognose,
  • Bilanzierung,
  • Abrechnung,
  • Kundenservice,
  • Risikomanagement,
  • Zahlungsabwicklung,
  • Marge des Lieferanten.

3. Netz und Messung

Für Transport, Verteilung und Messung der Energie fallen weitere Kosten an. Dazu gehören beispielsweise:

  • Netzentgelte,
  • Messstellenbetrieb,
  • Messung,
  • Datenübertragung,
  • bei bestimmten Kunden leistungsabhängige Kosten.

4. Staatlich oder gesetzlich bestimmte Bestandteile

Weitere Positionen entstehen aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben. Je nach Energieart und aktueller Rechtslage können dazu gehören:

  • Stromsteuer,
  • Energiesteuer,
  • Umsatzsteuer,
  • Konzessionsabgabe,
  • energiewirtschaftliche Umlagen,
  • CO₂-Bepreisung,
  • weitere gesetzlich festgelegte Aufschläge.

Die Bundesnetzagentur beschreibt den Strompreis entsprechend als Kombination aus wettbewerblicher Komponente, Infrastrukturkosten, steuerlichen Bestandteilen sowie Abgaben und Umlagen.

🔍 Unterschiedliche Formen der Preisgarantie

Die Bezeichnungen können sich zwischen Anbietern unterscheiden. Deshalb sollte ein Unternehmen niemals allein vom Namen des Produkts auf den tatsächlichen Umfang der Garantie schließen. In der Praxis lassen sich mehrere typische Varianten unterscheiden.

Vertragsvarianten

Vier typische Formen der Preisgarantie

Die Bezeichnung allein sagt noch wenig über den tatsächlichen Schutz aus. Entscheidend sind die im Vertrag einbezogenen und ausdrücklich ausgenommenen Preisbestandteile.

Eingeschränkte Preisgarantie

Diese häufige Vertragsform schützt in der Regel nur diejenigen Kostenbestandteile, die der Lieferant unmittelbar beeinflussen kann.

Häufig abgesichert
  • Energiebeschaffung
  • Vertriebskosten
  • Marge des Lieferanten
Möglicherweise ausgenommen
  • Netzentgelte
  • Steuern und Abgaben
  • Umlagen
  • Messentgelte
  • gesetzlich verursachte Kosten

Steigt ein ausgenommener Bestandteil, kann sich der Endpreis trotz laufender Preisgarantie erhöhen.

Erweiterte Preisgarantie

Neben Beschaffung, Vertrieb und Marge können weitere Bestandteile für einen vereinbarten Zeitraum eingeschlossen sein.

Je nach Vertrag zusätzlich möglich
  • Netzentgelte
  • bestimmte Umlagen
  • weitere fest definierte Preisbestandteile
Häufig weiterhin ausgenommen
  • Umsatzsteuer
  • neu eingeführte Steuern oder Abgaben
  • zwingend weiterzugebende Belastungen
  • besondere regulatorische Änderungen

Auch bei einer erweiterten Garantie entscheidet die konkrete Aufzählung im Vertrag über den tatsächlichen Umfang.

Umfassende oder vollständige Preisgarantie

Anbieter verwenden hierfür unterschiedliche Bezeichnungen, die zunächst einen sehr weitreichenden Schutz vermuten lassen.

vollständige Preisgarantie umfassende Preisgarantie Komplettpreisgarantie volle Preisgarantie

Auch eine als vollständig bezeichnete Garantie kann Ausnahmen enthalten. Besonders häufig werden gesetzliche Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

  • Welche Positionen sind ausdrücklich eingeschlossen?
  • Welche Bestandteile werden ausgeschlossen?
  • Dürfen neue gesetzliche Belastungen weitergegeben werden?
  • Gilt die Garantie auch für den Grundpreis?
  • Sind Netzentgelte enthalten?
  • Wie werden Steuersatzänderungen behandelt?

Die Produktbezeichnung ist nur gemeinsam mit der Vertragsdefinition belastbar.

Preisfixierung nur für den Energieanteil

Bei dieser Variante wird lediglich der reine Energie- oder Beschaffungspreis fixiert.

Netz-, Mess- und staatlich bestimmte Bestandteile werden separat ausgewiesen und können während der Vertragslaufzeit angepasst werden.

Vorteil
  • Der abgesicherte Preisbestandteil bleibt transparent erkennbar.
  • Das Marktrisiko der Energiebeschaffung kann gezielt begrenzt werden.
Einschränkung
  • Der Schutz vor Veränderungen der gesamten Strom- oder Gaskosten bleibt begrenzt.

Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn bewusst nur das Marktrisiko der Energiebeschaffung abgesichert werden soll.

Preisgarantie und Vertragslaufzeit sind nicht dasselbe

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Preisgarantie und Vertragslaufzeit gleichzusetzen. Ein Vertrag kann beispielsweise 36 Monate laufen, während die Preisgarantie nur für die ersten 12 Monate gilt. Danach besteht der Vertrag weiter, der Lieferant kann den Preis aber unter den vereinbarten Voraussetzungen anpassen. Auch der umgekehrte Fall muss geprüft werden:

Ein Vertrag kann eine Preisbindung bis zu einem bestimmten Datum enthalten, aber eine kürzere Kündigungs- oder Verlängerungsregelung haben. Unternehmen sollten deshalb immer getrennt erfassen:

  • Beginn des Vertrags,
  • Beginn der Belieferung,
  • Ende der Mindestlaufzeit,
  • Ende der Preisgarantie,
  • Kündigungsfrist,
  • Verlängerungsregelung.

Vereinfachtes Vertragsbeispiel

Vertragslaufzeit und Preisgarantie enden nicht immer gleichzeitig

Ein Vertrag kann noch bestehen, obwohl die vereinbarte Preisabsicherung bereits ausgelaufen ist.

Vertragsbeginn 1. Januar 2027
Mindestlaufzeit 24 Monate
Preisgarantie bis 31. Dezember 2027

Vertragsverlauf von Januar 2027 bis Dezember 2028

Erstes Vertragsjahr 2027 Vertrag und Preisgarantie aktiv
Zweites Vertragsjahr 2028 Vertrag aktiv, Preisgarantie beendet
1. Januar 2027 31. Dezember 2028
Der Vertrag läuft bis Ende 2028. Die Preisgarantie endet jedoch bereits nach dem ersten Vertragsjahr. Für 2028 besteht somit weiterhin eine vertragliche Bindung, aber keine unveränderte Preisabsicherung mehr.

Auf welches Datum kommt es an?

Preisgarantien können sich auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen. Mögliche Formulierungen sind:

  • zwölf Monate ab Vertragsabschluss,
  • zwölf Monate ab Lieferbeginn,
  • bis zu einem festen Kalenderdatum,
  • für das gesamte erste Lieferjahr,
  • für die Dauer der Erstvertragslaufzeit.

Diese Unterschiede können erheblich sein. Wird ein Vertrag mehrere Monate vor Lieferbeginn abgeschlossen, ist eine Garantie „ab Vertragsabschluss“ möglicherweise bereits teilweise verbraucht, bevor die eigentliche Belieferung beginnt. Ein Unternehmen sollte deshalb prüfen:

Beginnt die Preisgarantie mit der Unterzeichnung oder mit der tatsächlichen Lieferung?

Arbeitspreis und Grundpreis getrennt prüfen

Eine Preisgarantie kann sich auf den Arbeitspreis beziehen, den Grundpreis aber ausnehmen. Der Arbeitspreis wird mit der verbrauchten Energiemenge multipliziert. Der Grundpreis fällt unabhängig vom Verbrauch an. Bei einer einzelnen großen Lieferstelle ist der Grundpreis prozentual möglicherweise weniger bedeutsam. Bei vielen Filialen oder Abnahmestellen können sich zahlreiche Grundpreise jedoch zu einem erheblichen Kostenblock summieren. Unternehmen sollten daher nicht nur fragen:

Ist der Arbeitspreis garantiert?

Sondern auch:

Bleibt der Grundpreis während der Garantie unverändert?

Leistungspreise und Lastspitzen

Bei größeren Stromkunden können leistungsabhängige Kosten entstehen. Diese richten sich nicht nur nach der verbrauchten Energiemenge, sondern nach der höchsten beanspruchten elektrischen Leistung. Eine Preisgarantie für den Energiearbeitspreis schützt normalerweise nicht automatisch vor höheren leistungsabhängigen Gesamtkosten. Steigt die Jahreshöchstleistung, können sich die Kosten auch bei einem unveränderten Energiepreis erhöhen. Mögliche Ursachen sind:

  • neue Maschinen,
  • zusätzliche Ladepunkte,
  • elektrische Wärme,
  • gleichzeitiger Anlagenstart,
  • höhere Produktionsauslastung,
  • veränderte Schichtmodelle.

Preisgarantie und Lastmanagement sind deshalb zwei unterschiedliche Themen. Die Garantie stabilisiert bestimmte Preise. Das Lastmanagement beeinflusst, welche Leistung und Energiemenge tatsächlich abgerechnet werden.

Netzentgelte als häufige Ausnahme

Netzentgelte werden für die Nutzung der Strom- oder Gasnetze erhoben. Sie sind regulierte und standortbezogene Kostenbestandteile. Ihre Höhe kann unter anderem abhängen von:

  • Netzgebiet,
  • Spannungsebene,
  • Verbrauchsmenge,
  • Lastprofil,
  • maximaler Leistung,
  • Benutzungsdauer,
  • regionaler Netzkostenstruktur.

Viele eingeschränkte Preisgarantien nehmen Netzentgelte ausdrücklich aus. Steigen oder sinken die Netzentgelte, kann sich der Endpreis daher trotz Garantie verändern. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist zusätzlich zu beachten: Auch bei einem einheitlichen Liefervertrag können für verschiedene Lieferstellen unterschiedliche Netzentgelte gelten.

Steuern, Abgaben und Umlagen

Auch staatlich bestimmte Bestandteile sind häufig nicht vollständig von einer Preisgarantie erfasst. Der Lieferant kann im Vertrag vorsehen, dass Veränderungen dieser Positionen weitergegeben werden. Das kann sowohl Erhöhungen als auch Senkungen betreffen. Wichtig ist die konkrete Preisanpassungsklausel. Sie legt fest:

  • welche Bestandteile angepasst werden dürfen,
  • ob Veränderungen automatisch weitergegeben werden,
  • ob Senkungen ebenfalls berücksichtigt werden,
  • wie die Information erfolgt,
  • welche Rechte dem Kunden zustehen.

Eine Garantie sollte deshalb immer zusammen mit der Preisanpassungsklausel gelesen werden.

CO₂-Kosten bei Gasverträgen

Bei Erdgas kann die CO₂-Bepreisung ein zusätzlicher Kostenbestandteil sein. Ob diese Kosten während der Garantie unverändert bleiben, hängt vom Vertragsumfang ab. Ist die CO₂-Bepreisung ausdrücklich ausgenommen, kann sich der Gaspreis verändern, obwohl andere Preisbestandteile garantiert bleiben. Unternehmen mit hohem Gasverbrauch sollten daher prüfen:

  • Ist die CO₂-Komponente im Preis enthalten?
  • Wird sie separat ausgewiesen?
  • Ist sie von der Preisgarantie umfasst?
  • Darf eine gesetzliche Veränderung weitergegeben werden?
  • Wird eine Senkung ebenfalls berücksichtigt?

Eine Preisgarantie beseitigt kein Mengenrisiko

Der Preis je Kilowattstunde kann garantiert sein. Die vereinbarte oder benötigte Energiemenge kann trotzdem von der Planung abweichen.

Mengenentwicklung

Ursachen für Mehr- und Minderverbrauch

Auch bei einem garantierten Energiepreis können sich die Gesamtkosten verändern, wenn der tatsächliche Verbrauch von der ursprünglichen Planung abweicht.

Mehrverbrauch

Der tatsächliche Energiebedarf liegt höher als die ursprünglich erwartete oder vertraglich eingeplante Verbrauchsmenge.

  • höhere Produktionsmengen
  • neue Maschinen und Anlagen
  • längere Betriebs- oder Öffnungszeiten
  • zusätzliche Standorte
  • neue Ladeinfrastruktur
  • Wärmepumpen oder elektrische Prozesse

Minderverbrauch

Der tatsächliche Energiebedarf liegt niedriger als die ursprünglich prognostizierte oder vereinbarte Verbrauchsmenge.

  • erfolgreiche Effizienzmaßnahmen
  • Produktionsrückgang
  • Photovoltaik und höherer Eigenverbrauch
  • Standortschließungen
  • mildere Witterung
  • technische oder organisatorische Umstellungen

Je nach Vertrag können für Mehr- oder Minderverbrauch besondere Regeln gelten. Eine Preisgarantie schützt daher nicht automatisch vor:

  • Nachbeschaffungskosten,
  • abweichenden Preisen für zusätzliche Mengen,
  • Kosten bei Unterschreitung vereinbarter Mengen,
  • Regelungen außerhalb eines Mengentoleranzbandes.

Preisgarantie und Mengenregelung müssen gemeinsam bewertet werden.

Mehrere Standorte benötigen eine gemeinsame Prüfung

Unternehmen mit mehreren Lieferstellen sollten nicht davon ausgehen, dass eine Preisgarantie automatisch für alle Standorte identisch wirkt.Mögliche Unterschiede sind:

  • verschiedene Lieferbeginne,
  • abweichende Vertragslaufzeiten,
  • unterschiedliche Garantiezeiträume,
  • standortbezogene Netzentgelte,
  • unterschiedliche Messsysteme,
  • verschiedene Arbeitspreise,
  • individuelle Mengenregelungen.

Bei einer gebündelten Beschaffung sollte deshalb klar dokumentiert werden:

  • welche Lieferstelle ab wann beliefert wird,
  • welche Preisgarantie dort gilt,
  • welche Bestandteile einbezogen sind,
  • ob später hinzukommende Standorte dieselben Konditionen erhalten,
  • wie zusätzliche Mengen bepreist werden.

📋 Die Preisanpassungsklausel entscheidet mit

Die Preisgarantie beschreibt, was nicht oder nur eingeschränkt verändert werden darf. Die Preisanpassungsklausel beschreibt, unter welchen Bedingungen andere Preisbestandteile verändert werden können. Beide Regelungen gehören zusammen. Eine Preisanpassungsklausel sollte möglichst verständlich erkennen lassen:

  • welche Kostenbestandteile betroffen sind,
  • welche Auslöser eine Anpassung erlauben,
  • ob Erhöhungen und Senkungen berücksichtigt werden,
  • wie die Berechnung erfolgt,
  • wann die Änderung wirksam wird,
  • wie das Unternehmen informiert wird.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Preisänderungsklauseln sehr unterschiedlich formuliert sein können und ihre konkrete zivilrechtliche Wirksamkeit im Streitfall letztlich gerichtlich bewertet werden kann. Eine wirtschaftliche Vertragsprüfung ersetzt daher keine Rechtsberatung zu einer strittigen Klausel.

Was passiert bei einer angekündigten Preisänderung?

Auch während eines laufenden Vertrags kann ein Lieferant eine Preisänderung ankündigen, sofern dies nach Vertrag und Gesetz zulässig ist.

Nach Angaben der Bundesnetzagentur müssen Haushaltskunden grundsätzlich spätestens einen Monat und sonstige Letztverbraucher grundsätzlich zwei Wochen vor Wirksamwerden einer Preisänderung informiert werden. Die Mitteilung muss Grund, Voraussetzungen und Umfang der Änderung erläutern. Grundsätzlich kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen; bei bestimmten separat geregelten hoheitlichen Preisänderungen gelten jedoch Ausnahmen. Für Unternehmen ist wichtig:

  • Schreiben des Lieferanten vollständig lesen,
  • betroffene Preisbestandteile identifizieren,
  • Garantie und Anpassungsklausel vergleichen,
  • Wirksamkeitsdatum prüfen,
  • wirtschaftliche Auswirkungen berechnen,
  • Kündigungs- und Reaktionsfristen beachten,
  • bei rechtlichen Zweifeln fachkundigen Rat einholen.

Eine Preiserhöhung sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil im Schreiben auf gestiegene Kosten verwiesen wird. Ebenso sollte sie nicht automatisch als unzulässig betrachtet werden, nur weil eine Preisgarantie im Vertrag steht. Entscheidend ist der Umfang dieser Garantie.

Angebote mit Preisgarantie richtig vergleichen

Zwei Angebote können beide mit „24 Monaten Preisgarantie“ werben und trotzdem einen sehr unterschiedlichen Schutz bieten.

Angebotsvergleich

Gleiche Garantiedauer – unterschiedlicher Schutz

Beide Angebote nennen eine Preisgarantie von 24 Monaten. Der tatsächliche Garantieumfang unterscheidet sich jedoch deutlich.

Angebot A

24 Monate Preisgarantie
  • Beschaffung und Vertrieb sind abgesichert.
  • Netzentgelte sind von der Garantie ausgenommen.
  • Steuern und Umlagen sind ausgenommen.
  • Der Grundpreis kann angepasst werden.
Die Garantie schützt vor allem den wettbewerblichen Energieanteil. Mehrere andere Kostenbestandteile können sich weiterhin verändern.

Angebot B

24 Monate Preisgarantie
  • Arbeitspreis und Grundpreis sind abgesichert.
  • Netzentgelte sind in die Garantie einbezogen.
  • Nur gesetzlich neu eingeführte Belastungen sind ausgenommen.
Dieses Angebot bietet bei gleicher Garantiedauer einen umfassenderen Schutz vor veränderten Preisbestandteilen.
Die identische Angabe „24 Monate Preisgarantie“ bedeutet nicht automatisch denselben Schutz. Für einen belastbaren Vergleich müssen garantierte und ausgenommene Preisbestandteile vollständig gegenübergestellt werden.

Ein seriöser Vergleich muss deshalb mindestens enthalten:

  • aktuellen Arbeitspreis,
  • aktuellen Grundpreis,
  • garantierte Preisbestandteile,
  • ausgenommene Bestandteile,
  • Dauer der Garantie,
  • Beginn der Garantie,
  • Vertragslaufzeit,
  • Mengenregelungen,
  • erwartete Jahresgesamtkosten,
  • mögliche Preisänderungsrisiken.

Planungssicherheit hat einen wirtschaftlichen Wert

Eine lange und umfassende Preisgarantie ist nicht automatisch günstiger. Der Lieferant übernimmt bei einer langfristigen Absicherung Risiken und kalkuliert diese möglicherweise in den Preis ein. Dafür erhält das Unternehmen mehr Planungssicherheit. Diese kann besonders wertvoll sein, wenn:

  • Energiekosten einen hohen Anteil an den Gesamtkosten haben,
  • Preise langfristig an Kunden weitergegeben werden müssen,
  • Margen gering sind,
  • Budgets verbindlich festgelegt werden,
  • größere Investitionen geplant sind,
  • unerwartete Preissprünge schwer verkraftbar wären.

Ein Unternehmen mit hoher finanzieller Flexibilität kann dagegen bereit sein, mehr Preisrisiko zu tragen. Die richtige Entscheidung hängt somit nicht allein vom niedrigsten angebotenen Preis ab.

Videoempfehlung

Welches Strom- oder Gasprodukt passt zum eigenen Bedarf?

Die E-Control erläutert, welche unterschiedlichen Preis- und Vertragsmodelle bei Strom und Gas angeboten werden. Das Video zeigt, warum nicht jedes Modell denselben Schutz vor Preisveränderungen bietet und weshalb neben dem Einstiegspreis auch Laufzeit, Preismodell und gewünschte Planungssicherheit berücksichtigt werden sollten.

Das Video vermittelt die grundlegenden Unterschiede zwischen verschiedenen Energieprodukten. Bei gewerblichen Verträgen müssen zusätzlich der genaue Umfang einer Preisgarantie, ausgenommene Preisbestandteile, Mengenregelungen, Verbrauchsprofile und mehrere Lieferstellen geprüft werden.

Quelle: E-Control, die österreichische Regulierungsbehörde für Strom und Gas. Die Einbindung erfolgt über den erweiterten Datenschutzmodus von YouTube.

Typische Fehler bei Preisgarantien

Nur auf die Laufzeit schauen

„24 Monate Preisgarantie“ sagt noch nichts darüber aus, welche Bestandteile geschützt sind.

Vertragslaufzeit und Garantiezeit verwechseln

Der Vertrag kann länger laufen als die Preisbindung.

Ausnahmen nicht lesen

Netzentgelte, Steuern und Umlagen sind häufig ausgenommen.

Nur den Arbeitspreis betrachten

Grundpreis und weitere Kostenpositionen können anpassbar bleiben.

Verbrauchsentwicklung ignorieren

Auch ein garantierter Preis führt bei höherem Verbrauch zu einer höheren Rechnung.

Mengenregelungen übersehen

Mehr- und Minderverbrauch können unabhängig von der Garantie zusätzliche Folgen haben.

Mehrere Standorte pauschal behandeln

Lieferbeginn, Netzgebiet und Vertragsbedingungen können je Lieferstelle abweichen.

Preisanpassungsschreiben nicht prüfen

Wichtige Informationen können sich in längeren Schreiben oder Anlagen befinden.

Preisgarantie mit Kostenobergrenze verwechseln

Die Garantie fixiert bestimmte Preise, nicht zwingend die gesamten Energiekosten.

Vertragsprüfung

Zehn Fragen zur Preisgarantie

Diese Fragen helfen dabei, Umfang, Laufzeit und mögliche Ausnahmen einer Preisgarantie vollständig zu bewerten.

  1. Welche Preisbestandteile werden ausdrücklich garantiert?

    Beschaffung, Vertrieb und Marge sind nicht dasselbe wie der vollständige Endpreis des Energievertrags.

  2. Welche Bestandteile sind ausgeschlossen?

    Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen und Messkosten sollten ausdrücklich geprüft werden.

  3. Ist auch der Grundpreis abgesichert?

    Eine Preisgarantie kann sich ausschließlich auf den Arbeitspreis beziehen und den Grundpreis ausnehmen.

  4. Wann beginnt die Preisgarantie?

    Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferbeginn können zeitlich deutlich auseinanderliegen.

  5. Wann endet die Preisgarantie?

    Das Ende der Preisbindung muss getrennt vom eigentlichen Vertragsende dokumentiert werden.

  6. Wie lange läuft der Vertrag nach Ende der Garantie weiter?

    Eine längere Restlaufzeit kann das Unternehmen weiterhin an einen Vertrag mit anpassbaren Preisen binden.

  7. Welche Preisanpassungsklausel gilt?

    Sie regelt, wann und auf welche Weise ausgenommene Preisbestandteile verändert werden dürfen.

  8. Wie werden neue Steuern oder gesetzliche Belastungen behandelt?

    Auch umfassende Preisgarantien können für neue gesetzliche Belastungen ausdrückliche Ausnahmen enthalten.

  9. Welche Mengenregelungen gelten?

    Eine Preisgarantie ersetzt nicht die Prüfung von Mehrverbrauch, Minderverbrauch und Mengentoleranzen.

  10. Gilt die Garantie für sämtliche Lieferstellen?

    Bei mehreren Standorten müssen Beginn, Umfang und Preisstruktur für jede einzelne Lieferstelle geklärt sein.

Preisgarantie bedeutet nicht automatisch bester Vertrag

Eine Preisgarantie ist ein wichtiges Instrument zur Planungssicherheit. Sie ist aber nur ein Teil der Vertragsbewertung. Ein guter Energievertrag sollte außerdem:

  • zum tatsächlichen Verbrauch passen,
  • realistische Mengenregelungen enthalten,
  • verständliche Anpassungsklauseln besitzen,
  • eine geeignete Laufzeit bieten,
  • Kündigungsfristen transparent regeln,
  • mehrere Standorte korrekt abbilden,
  • betriebliche Veränderungen berücksichtigen.

Ein Vertrag mit umfassender Garantie kann ungeeignet sein, wenn die Energiemenge falsch prognostiziert wurde. Ein Vertrag mit eingeschränkter Garantie kann sinnvoll sein, wenn die Ausnahmen transparent sind und zur Risikostrategie des Unternehmens passen.

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Quellen und weiterführende Informationen

Preisgarantien und Preisanpassungen richtig bewerten

Die folgenden amtlichen und verbraucherorientierten Quellen erläutern den Umfang von Preisgarantien, veränderliche Preisbestandteile, gesetzliche Anforderungen an Preisänderungen sowie die CO₂-Bepreisung bei fossilen Brennstoffen.

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